DER KLEINE ILMIHAL
93 Imam Ebū Yusuf (nach einer Überlieferung) so geurteilt wie Imam Muhammed. Bei diesem Thema kann gemäß dem Idschtihad (Rechtssatz) von Imam Muhammed gehandelt werden. So haben auch die Gelehrten die Fatwa in Bezug auf dieses Thema nach dem Idschtihad von Imam Ebū Yusuf und Imam Muhammed ausgestellt. Darüber hinaus hat auch der osmanische Gelehrte und Scheichu’l-Islam Uryānizade eine Fatwa ausgestellt, in der er Zahnfüllungen als erlaubt ansieht. Im Islam kann etwas, das nach der Scherī’a nicht erlaubt ist, nicht zum Zwecke von Erleichterung als erlaubt (dschāiz) bezeichnet werden. Ebenso darf man eine Sache nicht erschweren, indem man etwas für nicht erlaubt erklärt, obwohl es dafür bereits eine Erlaubnis gibt. Teyemmüm (Rituelle Reinigung ohne Wasser) Teyemmüm ist die rituelle Reinigung mit Erde oder einem entsprechenden Ersatz, soweit zur Durchführung der rituellen Waschung oder der rituellen Ganzkörperwaschung kein Wasser vorhanden ist bzw. vorhandenes Wasser aufgrund irgendwelcher Umstände nicht verwendet werden kann. Man fasst zunächst die Absicht zum Teyemmüm, schlägt dann mit den Handinnenflächen zweimal auf die Erde oder auf den entsprechenden Ersatz und bestreicht beim ersten Mal das Gesicht und beim zweiten Mal die Hände und Arme bis hinauf zu den Ellbogen.
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