DER KLEINE ILMIHAL
92 Ghusl und die Thematik der Zahnfüllungen Nach der hanefītischen Rechtsschule ist es farz (Pflicht), bei der Ghusl Mund und Nase zu spülen, da sie als äußere Körperteile betrachtet werden. Nach der schāfi’ītischen Rechtsschule zählt deren Spülung zur Sunna. Besitzt ein Muslim, der die Ghusl zu vollziehen hat, Zahnkronen und Füllungen, so reicht es aus, wenn ihr Äußeres mit Wasser in Berührung kommt. Trägt man jedoch abnehmbare Zahnprothesen, dann müssen diese bei der Waschung entfernt werden. Dies wird genauso gehandhabt wie die Zulässigkeit des Benetzens von Wunden und Verbänden. So wie es nicht verpflichtend ist, die Wunde unterhalb eines Verbandes zu waschen, so gilt dies auch für die Zähne. Ghusl und die Thematik der Zahnfüllungen Bei einem teilweise kariösen oder abgebrochenen Zahn ist eine Zahnfüllung oder Überkronung dschāiz (erlaubt). Dient es allerdings ausschließlich der äußerlichen Ästhetik, dann sind diese nicht dschāiz. Nach Imam Muhammed (rahimehullah), einem Müdschtehid der hanefitischen Rechtsschule, ist es erlaubt, lockere Zähne mit Golddraht fixieren sowie ausgefallene und gezogene Zähne durch Goldzähne ersetzen zu lassen. Nach ImamA’zamEbū Hanīfe ist dies mit Gold nicht erlaubt, aber mit Silber. Diesbezüglich hat
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