DER KLEINE ILMIHAL

64 EF’ĀL-I MÜKELLEFĪN (HANDLUNGEN VON VERPFLICHTETEN) Der Islam hat Muslimen und Musliminnen, die geistig reif und zurechnungsfähig sind, manches geboten und manches verboten. Diese Gebote und Verbote nennt man Teklif (Verpflichtung) und die davon betroffenen Muslime Mükellef (Verpflichtete). Dinge, die die Mükellef zu verrichten oder zu unterlassen haben, werden als Ef’āl-i Mükellefīn bezeichnet. Die Ef’āl-i Mükellefīn sind acht: 1- Farz (absolute Pflicht): Bestimmungen, die auf einen unumstrittenen Beleg (Kat’ī Delil) zurückzuführen sind. Es gibt zwei Arten von Farz: a- Farz-i Ayn (individuelle Pflicht): Alles, was der verpflichtete Muslim (Mükellef) selbst zu tun hat und was niemand für ihn machen kann. Wie z.B. das Verrichten von Namaz zu fünf Zeiten oder das Fasten. b- Farz-i Kifāye (kollektive Pflicht): Pflichten, die für einige Muslimen entfallen, sofern sie von anderen Muslimen verrichtet werden. Wie z.B. die Teilnahme am Bestattungsgebet oder das Erwidern des Selam. Verrichtet jedoch kein einziger Muslim diese Pflicht, so tragen alle die Verantwortung.

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