DER KLEINE ILMIHAL
58 MEZHEB (Rechtsschulen) Mezheb ist die Gesamtheit von Rechtssätzen und Rechtsfällen, die die großen Müdschtehids aus der Edille-i Scher’iyye (den islamischen Rechtsquellen) ableiten. Zu Lebzeiten Rasūlullahs ﷺ lernten die Muslime alle Angelegenheiten des Islam von ihm und in der Zeit danach von den Ashāb-i Kirām. Auch die Imame der Rechtsschulen lernten die religiösen ThemenvondenAshāb-i KirāmunddenTābi’īnundsammelten dieses Wissen. Zu Fällen und Themen, die in Āyet, Hadīs und Idschmā nicht geregelt sind, haben sie ihre fundierte Meinung, also ihren Idschtihād kundgetan. So sind die Rechtsschulen entstanden. Es gibt zwei Arten von Rechtsschulen: 1- Rechtsschule bezüglich des I’tiqād (den Glauben betreffend) 2- Rechtsschule bezüglich der Amel (die Glaubenspraxis betreffend) Die rechtmäßige Rechtsschule bezüglich des I’tiqād ist die Eh-li Sünnet we’l-Dschemāat. Dies ist die Mezheb derer, die in I’tiqad und Amel (also im Glauben und in der Praxis) dem Weg unseres Propheten und seinen Ashāb folgen. In der Ehl-i Sünnet we’l-Dschemāat gibt es in Bezug auf den Glauben (I’tiqād) zwei Imame: 1- Imam Ebū Mansūr Mātürīdī. 2- Imam Ebü’l-Hasen Esch’arī. Imam Ebū Mansūr Muhammed Mātürīdī (rah.) wurde im Jahre 280 nach der Hidschra (894 n.d.Z.) in Turkestan, und
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