DER KLEINE ILMIHAL
56 EDILLE-I SCHER’IYYE (RECHTSQUELLEN DES ISLAM) Edille-i Scher’iyye sind die Quellen, aus denen die islamisch-rechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden. Diese sind vier: 1. Kitab: Der Qur’ān-i Kerīm 2. Sunna: Die segensreichen Worte und Taten Rasūlullahs ﷺ sowie seine Zustimmung gegenüber den Taten anderer durch stillschweigendes Billigen. 3. Idschmā-i Ümmet (Konsens der Rechtsgelehrten): Übereinstimmung der Müdschtehids, die im selben Jahrhundert gelebt haben, in einem Rechtsfall. 4. Qiyās-i Fuqahā (Analogieschluss durch Rechtsgelehrte):Analoge Übertragung eines durch Kitab, Sunna und Idschmā begründeten Rechtssatzes auf eine ähnlich gelegene Rechtssituation und ihre Begründung über die Methoden des Idschtihad. Idschtihad: Einsatz jedwedes zur Verfügungstehendes Wissens, um aus einer Rechtsquelle einen Rechtssatz herzuleiten. Müdschtehid: Ein großer Gelehrter, der von den Āyāt-i Kerīme und den Hadīs-i Scherīfs einen Rechtssatz (Idschtihad) herleitet und Analogieschlüsse (Qiyās) zieht. UmMüdschtehid zu werden, ist es erforderlich, alle Lehren des Islam zu beherrschen und darüber hinaus die „Ilm-i Ledünni“ (von Allah kommendes Wissen) zu besitzen.
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