DER KLEINE ILMIHAL
221 Status hat. Es gibt drei Arten von I’tiqaf: wādschib, sünnet-i müekkede, und müstehāb. Der für etwas versprochene I’tiqāf ist wādschib. Der in den letzten zehn Tagen des Monats Ramadan vollzogone I’tiqāf ist für die Allgemeinheit eine Sünnet-i Müekkede. (D.h. wenn eine Person in einer Gesellschaft dies macht, werden andere davon entlastet.) Der freiwillige I’tiqaf, der außerhalb des Monats Ramadan zum Zwecke der Ibādet gemacht wird, ist müstehab (lohnenswert). Voraussetzungen für den I’tiqāf: Jemand, der sich für den I’tiqāf zurückzieht, muss zunächst seine Absicht dazu fassen. Außerdem muss er Muslim und bei Verstand sein. Ferner darf der Mann nicht im Zustand der Dschenābet sein und die Frau keine Monatsregel oder keinen Wochenfluss haben. Der I’tiqāf wird in einem Mesdschid gemacht oder an einem Ort, der den Status eines Mesdschids hat, wie z.B. für die Frau die Stelle in der Wohnung, an der sie ihre Gebete verrichtet. Eine weitere Voraussetzung für den Wādschib-I’tiqāf ist das Fasten. Der I’tiqāf wird im Falle eines nicht notwendigen Verlassens desMesdschids oder einesGeschlechtsaktes mit dem Ehepartner hinfällig. Den Mesdschid darf man nur für eine andere religiöse Angelegenheit sowie wegen menschlichen oder notwendigen Bedürfnissen verlassen. So darf die Person, die im I’tiqāf ist, für das Freitagsgebet seinen Mesdschid verlassen und in einen
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