DER KLEINE ILMIHAL
180 Es gibt 7 Voraussetzungen, die zum Freitagsgebet verpflichten: 1- Männlichkeit (keine Pflicht für Frauen oder Zwitter) 2- Freiheit (keine Pflicht für Gefangene) 3- Mukīm, Ortsansässigkeit (Reisende, die sich mehr als 90 km von ihrem Wohnort entfernt befinden, sind nicht verpflichtet) 4- Gesundheit (nicht so krank sein, dass man nicht zum Namaz gehen kann) 5- Im Besitz des Sehvermögens sein (Für Blinde ist das Freitagsgebet keine Pflicht.) 6- Im Besitz des Gehvermögens sein (Für Gehbehinderte ist das Freitagsgebet keine Pflicht.) 7- Kein Hindernis, um zum Freitagsgebet gehen zu können oder keine Behinderung, die den Verbleib zu Hause erforderlich macht (Angst vor dem Feind, heftige Niederschläge, Verschlammung der Wege und ähnliche Erschwernisse befreien ebenfalls von der Verpflichtung zur Teilnahme am Freitagsgebet). Auflagen für die Durchführbarkeit des Freitagsgebetes: 1- Der Ort, an dem das Freitagsgebet verrichtet werden soll, muss eine Stadt sein (in Landgemeinden mit entsprechender Erlaubnis darf das Freitagsgebet ebenfalls verrichtet werden).
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