DER KLEINE ILMIHAL

109 den Gebetsteppich begeben und zum Beispiel Tesbih- Formeln wie „Estaghfirullah“, „Subhānallah“ oder „Elhamdülillāh“ aufsagen. 2- Fasten (Sawm): ImZustand von Hayz und Nifās wird nicht gefastet. Allerdings werden die Tage im Ramadan, an denen nicht gefastet werden konnte, nachgeholt. 3- Lesen aus dem Qur’ān-i Kerīm: Nur Āyāt des Zikr, Āyāt der Lobpreisung oder Duā-Āyāt können mit der Absicht des Zikr und der Duā rezitiert werden. Jedoch können Āyāt, die ein Urteil oder eine Nachricht verkünden, nicht rezitiert werden, auch nicht zum Zweck von Duā, Lobpreisung oder Zikr. 4- Berühren des Qur’ān-i Kerīm (sei es auch nur eine Āyet): Āyāt dürfen nicht angerührt werden, auch dann nicht, wenn sie auf Papier, auf Stoff oder an einer Wand geschrieben stehen. Wenn der Qur’ān in einer nicht an ihm festgeklebten Hülle ist, dann ist die Berührung dieser Hülle erlaubt. Ihn oder eine Āyet mit den Kleidungsärmeln zu halten ist tahrīmen mekruh (dem Haram nahe verpönt). 5- Betreten der Moschee 6- Die Umkreisung der Kaaba (Tawāf) 7- Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann 8- Für den Ehemann ist auch der Hautkontakt zu ihrem Körperbereich vom Bauchnabel bis zu den Knien mit Vergnügungsabsicht nicht erlaubt.

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