DER KLEINE ILMIHAL

103 DAS RITUELLE BENETZEN VON MEST-SCHUHEN (El-mesh ale’l-Huffeyn) Es ist Muslimen und Musliminnen erlaubt (dschāiz), Mest-Schuhe zu tragen und diese bei der rituellen Waschung zu benetzen (Mesh). Voraussetzungen für die Gültigkeit von Mesh 1- Die Mest-Schuhe müssen im Zustand der rituellen Waschung (Abdest) angezogen werden. 2- Sie müssen den ganzen Fuß einschließlich Ferse und Knöchel bedecken und so stabil sein, dass man mit ihnen mindestens 12.000 Schritte (rund 5 km) gehen kann. 3- Sie dürfen keine Risse oder Löcher aufweisen, die größer sind als drei kleine Zehen. 4- Sie müssen wasserdicht und so fest sein, dass sie ohne Bindung am Fuß anliegen. 5- Bei verkrüppelten Füßen muss an der Vorderseite mindestens ein drei Handfinger großer Bereich vorhanden sein. (Wenn von einem Fuß nur noch die Ferse übriggeblieben ist oder er sogar gänzlich fehlt, darf man auch am anderen Fuß das rituelle Benetzen nicht vornehmen.) Beim Mesh zu erfassender Bereich: Beim rituellen Benetzen reicht es aus, wenn man den Vorderteil der Mest-Schuhe drei kleine Finger breit benetzt. Damit wird die Pflicht (Farz) erfüllt.

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